AGB der Niessen GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
1. Allgemeines
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäfte mit unseren Geschäftspartnern (im folgenden Auftraggeber genannt) wie Lieferungen und Leistungen, Beratungen sowie sonstige Nebenleistungen.
Sie gelten bei Bestellung als durch unseren Kunden anerkannt.
Nachstehende Bestimmungen werden durch das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht ergänzt. Von den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Sie verpflichten uns (im folgenden Auftragnehmer genannt) auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluß oder -änderung ausdrücklich widersprochen haben. Auch wenn der Auftraggeber abweichende Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt hat, gelten spätestens mit Empfang der Ware unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen als vereinbart.
Alle sonstigen, auch mündlich oder fernmündlich getroffenen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Dies gilt nicht nur für Abänderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder bereits getroffener Vereinbarungen, sondern insbesondere auch für Aufträge, die gegebenenfalls unseren Vertretern erteilt wurden sowie für sonstige Abmachungen, die mit diesen getroffen worden sind.
Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Auftraggeber befindet. Erfüllungsort für die Zahlung der Vergütung unserer Leistung sowie für alle übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers ist Euskirchen. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist ausschließlich Euskirchen.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Dies gilt in Bezug auf die Preisstellung, auf die Liefermöglichkeit sowie auf Gewichts- und Maßangaben. Die Preise verstehen sich in Euro (EUR) und, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk Euskirchen bzw. Blankenheim-Lommersdorf.
Es gelten die vereinbarten oder angebotenen Preise, sonst die am Versandtag gültigen Preise, zuzüglich Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sollten sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, wird der geänderte Preis durch uns nach billigem Ermessen bestimmt (§ 315 BGB).
Formen, Modelle, Muster sowie erstellte Zeichnungen sind und bleiben unser Eigentum. Vom Auftraggeber gezahlte Form- oder Modellkosten werden nicht erstattet.
3. Auftragserteilung und Lieferung
Aufträge sind nur dann verbindlich erteilt, wenn wir sie schriftlich zu unseren Bedingungen bestätigt haben.
Die Angabe von Lieferfristen erfolgt nur annähernd. Wird ausnahmsweise eine verbindliche Lieferfrist zugesagt, so bezieht sich diese auf den Zeitpunkt der Versandbereitstellung ab Werk. Die Lieferfrist beginnt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Klärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Fragen durch den Auftraggeber. Eine Lieferfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nach Versandbereitschaft nicht abgesandt werden kann. Der Beginn oder der Lauf der Leistungszeit ist gehemmt, solange sich der Auftraggeber mit irgendeiner Leistung im Rückstand befindet oder die Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffern vorliegen.
Erst nach Überschreitung der Leistungszeit ist der Auftraggeber berechtigt, uns eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrage zurücktreten werde. Alle weiteren Ansprüche, sei es wegen Verzuges oder Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an den Versandbeauftragten übergeben ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes bzw. unseres Lagers. Liegen keine besonderen schriftlichen Weisungen vor, wird der Transport der Ware nach unserem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für die Wahl des Transportmittels und -weges durchgeführt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers.
Teillieferungen kann der Auftraggeber nicht zurückweisen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
Wird unsere Leistung durch Umstände, die ohne unser Verschulden eintreten, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, so sind wir für die Dauer der Behinderung oder ihrer Nachwirkung – auch innerhalb eines Lieferverzuges – von der Leistungspflicht entbunden. Dies gilt insbesondere für Fälle von höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrung, Transportschwierigkeiten sowie Nichtbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Diese Behinderungen haben wir grundsätzlich nicht zu vertreten. Ist für uns und den Auftraggeber aufgrund der vorerwähnten Behinderung ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, so kann jeder vom Vertrage zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen des Wegfalls des Interesses zu beweisen.
Bei Anfertigungen nach Angaben, Mustern oder Zeichnungen des Auftraggebers sind Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben seitens des Auftragnehmers unverbindlich. Wir behalten uns, unbeschadet der jeweils gültigen Normen, verarbeitungsbedingte Maßtoleranzen vor. Durch den Auftraggeber vorgegebene Toleranzwerte sind durch uns schriftlich zu bestätigen.
Bei Lohnarbeiten wird von uns kein Ersatz für Ausschuss geleistet, der trotz sachgemäßer Behandlung entsteht.
Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich konstruktiver Änderungen, die im Interesse des technischen Fortschrittes erfolgen.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung unserer Rechnungen hat spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung unter Ausschluss der Aufrechnung oder der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ohne Abzug zu erfolgen. Sofern der Auftraggeber kein Kaufmann ist, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht in so fern zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Verzug tritt nach Überschreitung der vereinbarten bzw. o.a. Frist ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
Stehen dem Auftraggeber anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen uns zu, so werden insoweit unsere Forderungen mit Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten zur Zahlung fällig. Dem Auftraggeber stehen im Übrigen weder Aufrechnungs- noch Zurückbehaltungsrechte zu.
Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Nennwert verfügen können. Diskont- und Einziehungskosten trägt der Auftraggeber.
Unsere Rechnungsbeträge sind ab Fälligkeit unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu verzinsen.
Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Unbeschadet dessen sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner sind wir befugt, sofort die Ware in unseren Besitz zu nehmen oder die Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen, gleichgültig wo sich die Ware befindet. Zurückgenommene Ware können wir durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten und den Erlös mit den Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, insbesondere Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens. Der Nachweis eines solchen Ereignisses gilt durch Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei oder Bank als erbracht.
Der Auftragnehmer ist trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers berechtigt, Zahlungen zunächst auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf ggf. bereits entstandene Zinsen und schließlich auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Skontobeträge können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber sämtliche älteren Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Generell gelten nur solche Eigenschaften als zugesichert, die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers ausdrücklich angegeben sind. Von uns gefertigte Elemente aus Betonwerkstein, Spezialbeton und Leichtwerkstoff können fertigungsbedingt oder in Folge ungünstiger Witterungsbedingungen oder im Falle von auf Kundenwunsch bereits kurz nach der Fertigung frisch ausgelieferten Elementen kleinere Maß- und Formabweichungen, kleinere Luftbläschen an den Oberflächen bis 3%, geringfügige Farbunterschiede, kleinere Risse und sonstige Fehlstellen o.ä. aufweisen. Diese sind hinzunehmen und gelten nicht als Mängel. Die Mängelhaftung gilt nicht für natürliche Abnutzung sowie nicht für Schäden infolge fehlerhafter Behandlung, nicht bestimmungsgemäßer Verwendung oder übermäßiger Beanspruchung, die ohne Verschulden des Auftragnehmers entstehen.
Die Feststellung von tatsächlichen Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen ist dem Auftragnehmer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln vor Verarbeitung oder Einbau binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitzuteilen und berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Rechnungsbetrages.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Auftraggeber und endet soweit nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart ist, 12 Monate nachdem die Ware das Werk/Lager des Auftragnehmers verlassen hat bzw. eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgt ist. Gewährleistung für Ware, die sich nicht mehr im Zustand der Anlieferung befindet, ist ausgeschlossen.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe zu:
Sofern wir eine Beanstandung anerkennen, ist auf unsere Weisung die Ware an uns zurückzuliefern. Wir behalten uns vor, fehlerhafte Ware entweder nachzubessern, nachzuliefern oder, je nach Lage des Einzelfalles, einen Minderwert zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verweigert er diese, ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
Eine Gewährleistungsverpflichtung für Sonderanfertigungen, die nach Angaben, Mustern oder Zeichnungen des Auftraggebers ausgeführt werden, erstreckt sich nur auf Materialmängel und solche der Verarbeitung. Eine Funktionsgarantie ist ausgeschlossen, auch wenn wir auf die Produktentwicklung direkt Einfluss genommen haben. Weiterhin ist der Auftraggeber bei Anfertigungen nach seinen Angaben, Mustern oder Zeichnungen voll dafür verantwortlich, dass nicht Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verletzt werden.
6. Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde unser Eigentum und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Ware bleibt ferner unser Eigentum, solange wir in irgendeiner Weise Nachzahlungen des Kaufpreises oder dergleichen Ansprüche geltend machen können. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogener.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit eigenen oder anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Rechte, die der Auftraggeber durch jegliche Art der Verwendung unseres Vorbehalteigentums z.B. im Wege einer Weiterveräußerung oder durch Ein- oder Umbau oder Verarbeitung erwirbt, tritt er bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit uns an uns ab.
Uns zustehende Forderungen darf der Auftraggeber, solange er nicht in Verzug ist und wir nicht widerrufen haben, unter der Bedingung einziehen, dass er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe unserer bestehenden, fälligen Forderung gegen ihn an uns abführt. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf bereits mit Vertragsschluss an uns abgetreten und übergegangen sind. Zu anderen Verfügungen – gleich welcher Art – ist er in Ansehung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis uns zustehen, abzutreten.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine wirksame Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Im Zusammenhang damit entstehende Kosten gehen zu seinen Lasten. Mit der Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses oder des gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
Zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehaltes berechtigt uns der Auftraggeber unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche ohne Inanspruchnahme des Gerichtes ausdrücklich, zwecks Besichtigung, Rückholung, Verladung usw. jederzeit den Lagerort der Ware zu betreten, unsere Lieferung wegzuholen und bis zur vollständigen Bezahlung sicherzustellen.
7. Sonstiges
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten für Zwecke der eingegangenen Geschäftsbeziehungen gespeichert und – soweit gesetzlich zulässig – verwendet bzw. übermittelt werden.
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer etwa unwirksamen oder unwirksam werdenden Bestimmung gilt jeweils das als vereinbart, was dem Gewollten und rechtlich Zulässigen am nächsten kommt.